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Wahlbekanntmachung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

12.05.2026

Am 13. September 2026 sind der Rat der Stadt Rinteln, die Ortsräte sowie der/die Bürgermeister/in, mit möglicher Stichwahl am 27. September 2026, zu wählen.

Nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) und den Vorschriften der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

1. Zahl der Vertreter 
  (§ 21 Abs. 4 NKWG)

1.1 Gemeindewahl
Für den Rat der Stadt Rinteln sind 36 Vertreter zu wählen.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf im Höchstfall 21 Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

1.2 Ortsratswahl
Es sind 10 Ortsräte zu wählen. Die Zahl der Vertreter und die Höchstzahl der Bewerber ergeben sich wie folgt:

Ortschaft    Vertreter   Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag
Deckbergen-Schaumburg-Westendorf     9   14
Ahe-Engern-Kohlenstädt   7   12
Steinbergen   9   14
Todenmann      7      12
Möllenbeck      7   12
Exten      7      12
Taubenberg      7   12
Krankenhagen-Volksen   9   14
Hohenrode-Strücken   7   12
Rinteln   11   16


1.3 Direktwahl
Es ist ein/e Bürgermeister/in zu wählen. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens eine/n Bewerber/in enthalten.

2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

2.1 Gemeindewahl
Das Wahlgebiet der Stadt Rinteln ist in zwei Wahlbereiche eingeteilt:

  • Wahlbereich 1   Ortsteile Rinteln und Todenmann 
  • Wahlbereich 2   alle übrigen Ortsteile der Stadt Rinteln


2.2 Ortsratswahl
Die jeweilige Ortschaft, für die ein Ortsrat zu wählen ist, ist das Wahlgebiet. Im Wahlgebiet besteht jeweils ein Wahlbereich.

2.3 Direktwahl
Das gesamte Gebiet der Stadt Rinteln bildet einen Wahlbereich.

3. Unterschriften für Wahlvorschläge
   (§ 21 Abs. 9 und 45 d Abs. 3 NKWG)

3.1 Gemeindewahl
Jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahl muss von mindestens 30 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Von diesem Erfordernis sind folgende Parteien und Wählergruppen gem. § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NKWG befreit:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Die LINKE. Niedersachsen (Die LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS)
  • Wählerbündnis Rintelner Interessen (RI)


3.2 Ortsratswahl
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsrates der Ortschaften

  • Ahe-Engern-Kohlenstädt
  • Deckbergen-Schaumburg-Westendorf
  • Exten
  • Hohenrode-Strücken 
  • Krankenhagen-Volksen
  • Möllenbeck
  • Steinbergen
  • Taubenberg 
  • Todenmann

muss von mindestens 10 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsrates der Ortschaft

  • Rinteln 

muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Für die Wahl sämtlicher Ortsräte sind von diesem Erfordernis folgende Parteien gem. § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NKWG befreit:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die LINKE. Niedersachsen (Die LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)


Für die Wahl des Ortsrates der Ortschaften Deckbergen-Schaumburg-Westendorf und Exten ist die „Wählergemeinschaft Schaumburg" (WGS), für die Wahl des Ortsrates der Ortschaft Deckbergen-Schaumburg-Westendorf und Rinteln ist die „Rintelner Interessen“ (RI), für die Wahl des Ortsrates der Ortschaft Hohenrode-Strücken sind die „Dorfgemeinschaft Hohenrode" und die „Dorfgemeinschaft Strücken" und für die Wahl des Ortsrates Taubenberg ist die „Wählergemeinschaft Taubenberg“ von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge befreit.

Die erforderlichen Formblätter werden von der Wahlleitung auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.

3.3 Direktwahl
Jeder Wahlvorschlag für die Direktwahl muss von mindestens 180 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Von diesem Erfordernis ist der/die bisherige Amtsinhaber/in ausgenommen, außerdem sind folgende Parteien und Wählergruppen gem. § 45 d Abs. 4 S. 4 NKWG i.V.m. § 21 Abs. 10 NKWG befreit:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die LINKE. Niedersachsen (Die LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS)
  • Wählerbündnis Rintelner Interessen (RI)


4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
    (§ 21 Abs. 9 und § 45 d Abs. 2 u. 3 NKWG)

Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen des § 21 NKWG und § 32 NKWO entsprechen, sowie für die Direktwahl außerdem den Bestimmungen des § 45 d NKWG.

4.1 Gemeindewahl und Ortsratswahl
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

4.2 Direktwahl
Eine wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn Sie nicht wahlberechtigt ist.

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson von dieser selbst unterzeichnet sein. 

5. Stadtwahlleiter
Stadtwahlleiter: Maximillian Schneider
Stellvertretender Stadtwahlleiter: Markus Luckhaus
Dienstanschriften: Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln

6. Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für die Gemeindewahl, Ortsratswahl in der Stadt Rinteln sind bis spätestens zum 20. Juli 2026, 18.00 Uhr und Wahlvorschläge der Direktwahl in der Stadt Rinteln sind bis spätestens zum 06. Juli 2026 18:00 Uhr, beim Stadtwahlleiter der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, einzureichen. 
Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig vorgelegt werden.

7. Wahlanzeige
Die unter § 22 NKWG fallenden Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl bis spätestens zum 15. Juni 2026 angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie der Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. 

Rinteln, 11.05.2026

Stadt Rinteln
Der Stadtwahlleiter

Maximillian Schneider